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Kosten - Übernahme bei Misteltherapie Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer. AZ S 7 KR 283/06 Die Krankenkassen können wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Das Gericht gab
mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Ein Arzt hatte Ihr
zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im
Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapie angewandt wird. Quelle: |