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Urteile für alternative Methoden

Landgericht München l,

Az.: 6 S 7321/03

Zahnbehandlung auch bei Außenseitermethode 

FALL:  

Zu ihrer Zahnärztin hatte Birgit Brönnauer uneingeschränktes Vertrauen. Huldvoll ergab sie sich deren Behandlungsvorschlägen. Denn ihr Ansatz war stets ganzheitlich, was Birgit zu schätzen wusste. So griff die Dentistin bei der Korrektur einer Zahnfehlstellung auf die so genannte Crozat-Methode zurück, die kieferorthopädische mit prothetischen Maßnahmen verbindet und zudem auch Magnetfeld- und Ozonsauerstoff-Therapien einschließt. Der flächendeckende Durchbruch steht in Deutschland freilich seit 80 Jahren aus. Deshalb weigerte sich Birgits Kasse auch, die Therapie zu bezahlen. Weil sie aber erfolgreich war, zog Birgit vor das Münchner Landgericht. Es sprach folgendes Urteil:

Krankenversicherungen müssen Zahnbehandlungen auch bei Außenseiter-Therapien - wie der Crozat-Methode - bezahlen. Ausschlaggebend ist der Erfolg der Maßnahme und nicht die Methode.

Zähneknirschend erklärte sich die Versicherung nun bereit, Birgits Behandlung zu bezahlen.