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Landgericht München l,
Az.: 15s13831/94
Quelle: Apotheken-Umschau 01/Juli 1996 A
Erstattungsfähigkeit
naturheilkundlicher Therapien
Eine Patientin erkrankte an Brustkrebs und musste operiert werden. Ihre
Krankenversicherung bezahlte zwar diese Kosten, weigerte sich aber, die
sich Operation anschließende naturheilkundliche Behandlung zu
erstatten.
Die naturheilkundliche Behandlung, die ein Wachsen von Metastasen
verhindern sollte, sei nach Ansicht der Versicherung schulmedizinisch
nicht Erfolg versprechend und damit auch nicht notwendig.
Das Landgericht München gab der Klage der krebskranken Frau statt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß die Notwendigkeit
bereits dann vorliegt, wenn nach objektiven medizinischen Befunden und
Erkenntnissen die ärztliche Maßnahme objektiv vertretbar erscheint.
Zumindest schien es nicht ausgeschlossen zu sein, daß das angewandte
Naturheilverfahren die Krebserkrankung lindern kann. Allein dies reicht
bereits aus, um eine Erstattungsfähigkeit des Naturheilverfahrens
anzuerkennen.
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