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Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe
vom 23.06.1993,
Az.: IV ZR 125/92
Aus den Entscheidungsrunden:
"Kosten für wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannte
Methoden, die zur Behandlung bzw. Linderung unheilbarer Erkrankungen -
wie etwa Krebs, multiple Sklerose, Aids - medizinisch eingesetzt werden,
müssen erstattet werden, da es für diese Erkrankungen noch keine
wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden gibt".
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