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Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vorn
22.03.1986,
Az.: 3 Kr 1129/86
Aus den Entscheidungsgründen:
"Handelt es sich um ein noch nicht geklärtes oder ganz geklärtes
Krankheitsgeschehen und bietet die Schulmedizin zwar anerkannte, aber
nicht erfolgssichere Behandlungsmethoden an (Krebs, multiple Sklerose),
so muss im Hinblick darauf, dass auch die schulmedizinischen Methoden
nicht erfolgssicher sind, prinzipiell der Einsatz der alternativen
Mittel möglich sein, wenn der Nachweis der Zweckmäßigkeit im
Einzelfall geführt wird oder ein entsprechender Erfahrungssatz besteht.
Soweit die beklagte Kasse wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse
fordert, verkennt sie, dass jegliche Krebstherapie Versuchstherapie
ist".
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