Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts
Kassel vom 23.03.1988,
Az.: 378 RK 5/87
Das Gericht hatte festgestellt:
"Wenn allgemein medizinisch-wissenschaftlich anerkannte
Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stehen oder im Einzelfall aus
irgendwelchen Gründen (zum Beispiel einer Gegenindikation, Unverträglichkeit
oder Wirkungslosigkeit) ungeeignet sind, gebieten es die Regeln der ärztlichen
Kunst, daß der Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung zieht,
deren Wirksamkeit zwar (noch) nicht gesichert ist, aber nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden muss".
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