Das hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden (1 BvR 2496/07). Dies gilt,
wenn der Patient lebensbedrohlich
erkrankt ist und die konventionellen
Therapieformen nicht hinreichend sind.
Lebensbedrohlich erkrankten Patienten,
die in Armut leben, muss die
Krankenkasse katalogfremde Behandlungen
außerdem als Sachleistung bieten; es
reicht nicht aus, nach der Behandlung
die Kosten zu erstatten. Im konkreten
Fall sei es der 72-Jährigen bei einer
monatlichen Rente von 96 Euro nicht
zuzumuten, bei 1.300 Euro monatlichen
Therapiekosten in Vorleistung zu
treten, so die Richter. Die Krankenkasse
hatte unter anderem argumentiert, dass
der Arzt die Patientin vermutlich auch
ohne umgehende Bezahlung behandelt
hätte. Bei der Hyperthermiebehandlung
wird der Körper gezielt überhitzt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat
diese Methode bislang nicht in die
Liste der Leistungen der GKV
aufgenommen. Bereits 2005 hatte das
Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass bei lebensbedrohlichen
Erkrankungen, für die keine
schulmedizinische Behandlungsmethode
vorliegt, ein Anspruch auf
Kostenerstattung von bestimmten
Therapieformen besteht (1 BvR 347/98).
Bei diesen müssen aber konkrete Hinweise
vorhanden sein, dass sie "spürbar
positiv" auf den Krankheitsverlauf
einwirken können. Das
Medizinrechts-Beratungsnetz bietet bei
Fragen zum Medizin- oder Sozialrecht
Patienten wie auch Ärzten ein
kostenloses juristisches
Orientierungsgespräch durch ausgewählte
Vertrauensanwälte an. Beratungsscheine
können unter der gebührenfreien
Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 (montags
bis freitags von 9 bis 17 Uhr)
angefordert werden. Dieser Service ist
eine Einrichtung des
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von der Stiftung Gesundheit.
Weitere Informationen sowie das
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Quelle:
Medizinrechtsanwälte e.V.