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Az. RO 3 K 03.2328
Bayerisches Verwaltungsgericht
Regensburg
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
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bevollmächtigt. Rechtsanwalt Dr. Hugo
Lanz Schifferistr.1, 80687 München
- Kläger -
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg Bahnhofstr. 7,
93047 Regensburg
wegen
Beihilfe (wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Behandlungsmethoden bei Prostatakarzinom)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche
Verhandlung am 2 Februar 2003 folgenden Gerichtsbescheid:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
eine Beihilfe von 8.850,03 EUR zu gewähren.
II. Die drei Beihilfebescheide der: Bezirksfinanzdirektion Regensburg
vom 15. Mai 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2003 werden
insoweit aufgehoben, als sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
III Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beihilfestelle verweigerte dem an
einem Prostatakarzinom leidenden Kläger für Behandlungen bei Herrn Dr.
Kübler, München, und (dem Frauenarzt) Herrn Dr. Mayer, Regensburg, mit
drei Beihilfebescheiden vom 15. Mai 2003 eine Beihilfe von 8.850,03 EUR.
Die durchgeführten Behandlungsmethoden Galvanotherapie, Zellapherese
und Heat-Shock-Protein Vaccine seien zwar nicht in den
Ausschlusskatalogen nach § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften (BhV)
enthalten, jedoch handle es sich nach den eingeholten amtsärztlichen
Gutachten um keine wissenschaftlich allgemein anerkannten
Behandlungsmethoden. Für Aufwendungen zu wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Verfahren, die nicht in den Ausschlusskatalogen
enthalten seien, könne gemäß § 5 Abs. 1 BhV die Beihilfe verweigert
werden, wenn im konkreten Fall die Behandlungsmethoden medizinisch nicht
notwendig gewesen seien, was vorliegend zutreffe. Das von der
Beihilfestelle eingeschaltete Gesundheitsamt beim Landratsamt Amberg
Sulzbach nahm in drei Gutachten zu den streitgegenständlichen
Behandlungsmethoden Stellung.
Unter dem 11. Februar 2003 führte das Gesundheitsamt aus:
1. „ Bei der so genannten diagnostischen Apherese zum Nachweis
zirkulierender Tumorzellen in der Blutbahn sind sowohl falsch negative
als auch falsch positive Befunde möglich. Ein positives Testergebnis
kann deshalb keinesfalls als alleinige Grundlage für möglicherweise
notwendige spezielle Therapieformen herangezogen werden. Diese
Diagnostik ist nicht medizinischer Standard, die prognostische
Aussagekraft eventuell nachgewiesener Zellen ist derzeit nicht geklärt
2. Die Behandlung mit LAK- Zellen geht auf die Forschungen von Prof. Dr.
Rosenberg in den USA zurück Dabei erfolgte eine kombinierte Gabe mit
Intedeukin-2 hochdosiert, notwendiger weise. unter intensivmedizinischer
Überwachung. Die Studien wurden bei Patienten mit Nierenzellkarzinom
erhoben und 1992 aufgrund des ungünstigen Kosten Nutzen-Verhältnisses
beendet. Ausreichende wissenschaftliche Daten für den Einsatz bei
anderen Tumorerkrankungen gibt es bisher nicht.
3. Ober den Einsatz von Hitzeschockproteinen (Hegt-Shock-Protein) gab es
im Oktober 2000 eine erste Veröffentlichung über eine Pilotstudie mit
16 Patienten, die an einem fortgeschrittenen Tumorleiden erkrankt waren.
Weitere klinische Studien sind jedoch abzuwarten, bevor die Ergebnisse
in größerem Umfang beurteilt werden können. Darüber hinaus gibt es
bisher nur Tierversuche bei Infektionen und Autoimmunerkrankungen.
4. Herceptin ist in Europa seit dem Jahr 2000 nur für das
metastasierende Mammakarzinom unter sehr strenger Indikationsstellung
zugelassen. Die Phase der klinischen Erprobung von Herceptin ist noch
nicht abgeschlossen. Da zum Teil schwerwiegende Nebenwirkungen unter
Umständen mit Todesfolge auftreten können, sollte Herceptin nur in
speziellen onkologischen Zentren im Rahmen kontrollierter klinischer
Studien zum Einsatz kommen.
Der therapeutische Einsatz der genannten Verfahren ist im frühen
Stadium der klinischen Erprobung und keinesfalls wissenschaftlicher
Standard.. Da bei neuen immunologischen Therapieformen auch mit dem
Auftreten bisher unerkannter Nebenwirkungen zu rechnen ist, sollte der
Einsatz nur im Rahmen kontrollierter klinischer Studien erfolgen, nicht
zuletzt auch zum Schutze des Patienten.
Zusammenfassend können die von Ihnen gestellten Fragen nach eingehendem
Literaturstudium, Internet-Recherche und persönlicher Rücksprüche mit
einem Experten folgendermaßen beantwortet werden.
zu 1: es handelt sich nicht um ein wissenschaftlich allgemein
anerkanntes Verfahren zu 3: auch im konkreten Einzelfall kann keine
medizinische Notwendig gesehen werden.
Das Gesundheitsamt äußerte sich am 5. September 2003 dahingehend:
Herr Bihlmeier wunde am 04.09.2003 zu einer amtsärztlichem Begutachtung
eingeladen, zu
der er leider jedoch nicht erschien.
Aus diesem Grund stützen wir uns bei der Beantwortung Ihrer Frage auf
die beigefügte Akte, die vorhandenen Unterlagen sowie eine ausführliche
Internetrecherche zu dem Thema.
Die Galvanotherapie, auch Elektro-Cancer-Therapie kurz ECT genannt,
ist keine wissenschaftlich anerkannte Methode.
Sie gilt als alternative Methode bei Tumorerkrankungen, ist aber auch im
Bereich der Alternativmedizin nicht unumstritten.
Es werden Nadelelektroden verwendet, zwischen denen ein Gleichstrom fließt,
so soll sich an einer Elektrode ein elektrisch geladenes Feld bilden,
durch das in diesem Bereich Tumorzellen abgetötet werden sollen.
Fundierte, dem wissenschaftlichen Standard entsprechende Ergebnisse, die
den Einsatz der Galvanotherapie rechtfertigen würden, lassen sich in
der medizinischen Literatur nicht finden.
Die Spezialisierung der niedergelassenen Ärzte ist mittlerweile so flächendeckend,
dass uns unverständlich erscheint, warum ein Frauenarzt bei einer so
spezifischen Männererkrankung wie dem hier vorliegenden, die Kapsel
durchbrechenden Prostata-Ca. unter dem Herr B. leidet; konsultiert
wurde.
Aus diesem Grund erscheint auch die dafür notwendige zweimalige
Organpunktion unter Ziffer 315 GOÄ medizinisch zumindest fragwürdig.
Das punktierte Organ müsste in diesem Fall die Prostata sein, da die
anderen unter der Ziffer angegebenen Organe bei der ECT nicht einbezogen
werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass auch im konkreten Einzelfall die
Anwendung der Galvanotherapie aus medizinischer Sicht nicht notwendig
war. Unter dem 15. September 2003 erklärte das Gesundheitsamt:
Herr Bihlmeier erschien am 12.09.2003 zur amtsärztlichen Begutachtung.
Den ursprünglichen Termin hatte er wegen Urlaub versäumt.
Bei ihm besteht eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung.
Da der Schulmedizin hier enge Grenzen gesetzt sind, hatte Herr B. nach
Alternativen gesucht. Die beschriebene Galvanotherapie fand seit
November 2002 statt, ca. vier Behandlungen wurden auch von der Beihilfe
übernommen.
Er gibt an, dadurch eine Verbesserung verspürt zu haben, obwohl nicht
sicher abzugrenzen ist, ob nicht die begleitende schulmedizinische
Therapie zu der Verbesserung geführt hat.
Wir bleiben daher bei der im Schreiben vom 08. 09.2003 geäußerten
Meinung, das die Galvanotherapie aus medizinischer Sicht nicht notwendig
war.
Da jedoch bereits mehrere Anwendungen bezahlt wurden und Herr B. davon
ausging, dass auch die weiteren Behandlungen übernommen werden, wäre
zu prüfen, ob nicht die in Frage kommenden Anwendungen letztmalig zu übernehmen
mit dem Hinweis, dass die Kosten in Zukunft nicht mehr übernommen
werden könnten.
Zur Begründung des Widerspruchs gegen die drei Beihilfebescheide vom
15. Mai 2003 führte der Klägervertreter insbesondere aus, der Kläger
leide an einem kapselüberschreitenden Prostatakarzinom. Es handle sich
um eine inkurable Erkrankung, bei der Behandlungsmöglichkeiten äußerst
begrenzt seien. Lediglich Heilversuche seien möglich. Der Kläger sei
von Herrn Dr. Mayer mit einer Galvanotherapie und von Herrn Dr. Kübler
mit dentritischen Zellen behandelt worden.
Der Kläger habe sich für die von Herrn Dr. Mayer eingesetzte
Galvanotherapie entschieden, da sie im Gegensatz zu den herkömmlichen
schulmedizinischen Behandlungsmethoden äußerst nebenwirkungsarm sei
und sich bereits in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt habe. In
China gehöre die Galvanotherapie schon längst zur Standardbehandlung.
Bereits 1993 sei die Galvanotherapie bei Tumoren in China in 818
Krankenhäusern durchgeführt worden.
Die Galvanotherapie werde darüber hinaus in Dänemark (Academy for
Applied Knowledge Int., Swen Alfas), in Italien (Prof. Dr. Gasso,
Catania), Österreich, Slowenien, Japan (Jasushi Matsushima, H. Kikuchi)
und in den USA angewandt. In Deutschland werde die Galvanotherapie an
folgenden Kliniken durchgeführt: Bio-Med-Klinik, Bad Bergzabem; Klinik
St. Georg, Bad Aibling; Klinik Narinus am Stein, Brannenburg;
Hufeland-Klinik für ganzheitliche immunbiologische Therapie, Bad
Mergentheim; Veramed-Klinik Tanneberg, Meschede Beringhausen und
Vita-Natur-Klinik, Eppenbrunn (Klinikanschriften auf BI. 45 des
Beihilfeakts).
Dass sowohl in Deutschland wie auch in China die Galvanotherapie
praktiziert werde, zeige, dass die Wirksamkeit dieser Therapie
ausreichend nachgewiesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass in
zahlreichen Krankenhäusern in Deutschland und in China nur Scharlatane
die Galvanotherapie anwenden würden.
Auch die von Herrn Dr. Kübler durchgeführte Therapie mit dentritischen
Zellen sei äußerst nebenwirkungsarm gewesen. Seinem Schreiben vom 5.
Dezember 2002 (Bl. 2 ff. des Beihilfeakts) sei zu entnehmen, warum er
den Kläger mit dentritischen Zellen behandelt habe. Auch die
Wirksamkeit der von Herrn Dr. Kübler durchgeführten Therapie sei
ausreichend nachgewiesen. Therapien mit dentritischen Zellen würden
bereits in zahlreichen Universitätskliniken angewandt.
Sowohl die Galvanotherapie wie die
Therapie mit dentritischen Zellen seien nicht nach § 6 Abs. 2 BhV von
der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. In den Hinweisen zu § 6 Abs. 2
BhV würden die Therapien nicht erwähnt.
Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg begründete ihren zurückweisenden
Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2003 dahingehend, dass die geltend
gemachten Behandlungsaufwendungen nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 BhV
notwendig und angemessen gewesen seien.
Nach § 6 Abs. 2 BhV und den hierzu ergangenen Vollzugsbestimmungen könne
der Gesetzgeber die Beihilfefähigkeit für eine Behandlung nach einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder
ausschließen. Die Aufwendungen für Galvanotherapie, Zellapherese und
Heat-Shock-Protein-Vaccine seien zwar nicht in den Ausschlusskatalog
nach § 6 Abs. 2 BhV und die Vollzugsbestimmungen hierzu aufgenommen,
jedoch handle es sich hierbei nach den amtsärztlichen Gutachten vom 11.
Februar 2003 und 5. September 2003 um keine wissenschaftlich allgemein
anerkannten Behandlungsmethoden. Für Aufwendungen zu wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannten Verfahren, die zwar nicht von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossen seien, könne gemäß § 5 Abs. 1 BhV dann keine Beihilfe
gewährt werden, wenn im konkreten Fall die Anwendung dieser
Behandlungsmethoden medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Laut amtsärztlichem
Gutachten vom 11. Februar 2003 sei für die Behandlungsmethoden
Zellapherese und Heat-Shock-Protein-Vaccine des Herrn Dr. Kübler im
konkreten Einzelfall keine medizinische Notwendigkeit gegeben gewesen.
Ebenso sei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. September 2003 die
Anwendung der Galvanotherapie des Herrn Dr. Mayer im konkreten
Einzelfall medizinisch nicht notwendig gewesen.
Das Gericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall der Klage eines
Dritten mit Urteil vom 15. November 2002 RO 3 K 02.290 stattgegeben.
Ober den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden (Az. 3 ZB
03.125). Zur Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht
den Parteien das genannte Urteil und die dortige Begründung des
Beklagtenvertreters für den Antrag auf Zulassung der Berufung
zugeleitet.
Zur Begründung der Klage hat der Klägervertreter aufgeschlüsselt,
aufgrund welcher Teilbeträge er zur geltend gemachten Höhe der
Klageforderung kommt. Im Obrigen hat er aufgrund der vom Gericht im
vorbereitenden Verfahren gegebenen Hinweise und übersandten Unterlagen
auf eine ergänzende Klagebegründung verzichtet.
Der Klägervertreter beantragt, den
Beklagten unter Abänderung seiner drei Beihilfebescheide vom 15. Mai
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2003 zu
verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe für Aufwendungen der
Heilbehandlung des Klägers in Höhe von insgesamt 8.850,03 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist der Beklagte auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wie dort bereits dargelegt, sei
gemäß der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2003 für die
Behandlungsmethoden Zellapherese und Heat-Shock-Protein-Vaccine des
Herrn Dr. Kübler, ebenso für die Galvanotherapie des Herrn Dr. Mayer
keine medizinische Notwendigkeit gegeben gewesen und habe daher gemäß
§ 5 Abs. 1 BhV keine Erstattung erfolgen können.
Zum Verhältnis der Vorschriften des § 5 Abs. 1 BhV zu § 6 Abs. 2 BhV
werde auf die vom Gericht im Verfahren RO 3 K 02.290 von der
Beklagtenseite vorgelegte Begründung des Antrags auf Zulassung der
Berufung vom 22. Januar 2003 Bezug genommen, denen sich der Beklagte
anschließe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsakt und den Vorgang der
Bezirksfinanzdirektion Regensburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Verwaltungsstreitsache weist
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
auf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Die
Prozessbeteiligten sind vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 VwG0).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe von 8.850,03 EUR. Die drei
entgegenstehenden Beihilfebescheide der Bezirksfinanzdirektion
Regensburg vom 15. Mai 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober
2003 sind wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwG0).
Die Einwendungen des Beklagten sind unbegründet. Er kann sich nicht
darauf berufen, dass die beim Kläger durchgeführten
Behandlungsmethoden zum Behandlungszeitpunkt nicht allgemein
wissenschaftlich anerkannt gewesen seien. Denn eine entsprechende
Feststellung des Bundesministeriums des Innen nach § 6 Abs. 2 BhV war
zum maßgeblichen Behandlungszeitpunkt nicht ergangen (und ist bis heute
nicht ergangen).
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch
auf die geltend gemachte Beihilfe von 8.850,03 EUR.
In ihrer Höhe ist die Forderung des Klägers trotz Hinweises des
Gerichts vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Der Klägervertreter
hat in der Klageschrift auf S. 2 aufgelistet, aus welchen Einzelposten
sich seines Erachtens die Höhe der Klageforderung ergibt. Die zugrunde
liegenden Rechnungen waren der Beihilfestelle von der Klägerseite
bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Nachdem der Klägervertreter
mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 erklärt hatte, auf eine ergänzende.
Klagebegründung zu verzichten, hatte das Gericht bei der Aufforderung
zur Klageerwiderung die Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit Schreiben
vom 22. Dezember 2003 gebeten, sich jedenfalls zur Höhe der
Klageforderung zu äußern. Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg hat
zwar eine Klageerwiderung abgegeben, die Klageforderung der Höhe nach
freilich nicht bestritten. Insbesondere hat die Bezirksfinanzdirektion
nicht erklärt, geschweige denn substanziiert begründet, warum einzelne
Rechnungsposten dem Grunde nach nicht erstattungsfähig oder der Höhe
nach überteuert seien. Ohne greifbare Anhaltspunkte hat das Gericht
deshalb keine Veranlassung, von Amts wegen und ins Blaue hinein weitere
Nachprüfungen zur Höhe der Klageforderung anzustellen.
Das Bundesministerium des Innern hat nicht gemäß § 6 Abs. 2 BhV die
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durchgeführten
Behandlungen zum Zeitpunkt der Behandlungen begrenzt oder ausgeschlossen
gehabt, weil sie nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten
Methode durchgeführt worden seien. Die durchgeführten Behandlungen
sind nicht in den Ausschlusskatalogen des § 6 Abs. 2 VB-BhV (s. in Nr.
1 Katalog "Völliger Ausschluss" und in Nr. 2 Katalog «Teilweiser
Ausschluss«) enthalten. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die
streitgegenständlichen Behandlungen tatsächlich nach wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannten Methoden erfolgt sind. Selbst wenn dem so wäre,
würde allein die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung die
Beihilfefähigkeit noch nicht ausschließen. Hinzukommen müsste, dass
zum Zeitpunkt der Durchführung der Behandlungen das Bundesministerium
des Innern die Beihilfefähigkeit begrenzt oder ausgeschlossen gehabt hätte,
weil die Behandlungen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien.
a) Die Maßgeblichkeit der Entscheidung des Bundesministeriums des
Innern ist bereits im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. Juli 1995 Az. 3 B 94.3879 herausgearbeitet. Dort heißt es auf S. 7
des Amtlichen Umdrucks: ... ist zu berücksichtigen, dass im
Beihilferecht die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer
Behandlungsmethode grundsätzlich ohne Auswirkungen ist, d.h.
entsprechende Aufwendungen sind regelmäßig beihilfefähig. Die
Beihilfefähigkeit scheidet nur dann aus, wenn der Bundesminister des
Innern eine bestimmte Methode ganz oder teilweise ausgeschlossen hat*
Diese Ansicht wird geteilt im BhV-Kommentar von Mildenberger, Anm. 19 zu
§ 6 Abs. 2 (anders freilich in Anm. 8). Dort ist ausgeführt. Demgegenüber
ist nicht jede wissenschaftliche nicht allgemein anerkannte Methode von
vom herein von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Vielmehr ist eine
Ablehnung unter Berufung auf § 6 Abs. 2 erst dann zulässig, wenn bzgl.
einer Therapie ein Ausschluss oder eine Beschränkung tatsächlich
erfolgt ist (BayVGH, , U. v. 5. 7.1995 - 3 B 94.3879).Die Vorgaben, wie
sie derzeit in der Beihilfefestsetzung praktiziert werden (die Ablehnung
von Erstattungsleistungen erfolgt nur dann, wenn ein konkreter
Ausschluss oder eine Beschränkung ausgesprochen wurde). Zum gleichen
Ergebnis kommt der BhV Kommentar von Schadewitzf Röhrig. Dort heißt es
in Anm. 18 zu § 6: ,... ist in der Beihilfe die Frage der
wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode grundsätzlich
ohne Auswirkungen; entsprechende Aufwendungen sind beihilfefähig. Eine
Beihilfe scheidet nur dann aus, wenn der BMI eine bestimmte Methode ganz
oder teilweise ausdrücklich ausgeschlossen hat' Auch der BhV-Kommentar
von Hoger vertritt diese Auffassung. Er führt in Anm. 1 zu § 6 Abs. 2
aus: Fahrt in Zweifelsfällen eine Abklärung über § 5 Abs. 1 Satz 4
BhV (Amts- oder Vertrauensarzt) zu dem Ergebnis, dass es sich um keine
in den Hinweisen (erg. in den beiden o.g. Ausschlusskatalogen, das
Gericht) genannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden handelt, die
vom Behandler angewandte Methode nach Auffassung des Amts- oder
Vertrauensarztes gleichwohl eine wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannte Methode ist, sind die Aufwendungen unter Beachtung der
sonstigen Bestimmungen der BhV und hier insbesondere der Vorschriften
des § 5 Abs. 1 BhV bei der Beihilfe zu berücksichtigen. Hintergrund
dieser Überlegungen ist, dass die Anerkennung oder der Ausschluss sog.,
Außenseitermethoden` erst nach den Ergebnissen vorausgegangener
zeitaufwendiger Oberprüfungen unter Beteiligung umfangreicher Stellen
geschieht."
b) Nicht zuzustimmen ist der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg
vom 14. Januar 1999 Az. 4 S 1086/96 (NVWZ-RR 1999, 775 ff.). Danach soll
die Beihilfefestsetzungsstelle die Beihilfegewährung einer nicht
bereits vom Bundesministerium des Innern aufgrund § 6 Abs. 2 BhV wegen
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methode ausgeschlossenen
Untersuchung oder Behandlung nach amts- oder vertrauensärztlicher
Begutachtung unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV mit dem Argument
ablehnen dürfen, sie seien dem Grunde nach nicht notwendig und
angemessen gewesen. Dies ist auch der Rechtsstandpunkt des Beklagten.
c) Aus folgenden Gründen hat die Kammer Bedenken dagegen, dass die
Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden auf Grund von Einzelfallentscheidungen der
Beihilfefestsetzungsstellen und nicht auf Grund einer zentralen
Allgemeinentscheidung des Bundesministeriums des Innem getroffen wird:
aa) Bei der gegebenen Normenkonkurrenz geht die Spezialvorschrift des §
6 Abs. 2 BhV dem § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV vor.
Die allgemeine Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV befasst sich mit
Grund und Höhe der Aufwendungen, nämlich ihrer Notwendigkeit und
Angemessenheit. Dieser allgemeinen Norm geht freilich die
Spezialregelung des § 6 Abs. 2 BhV vor, soweit es um den Teilbereich
der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden geht.
Danach kann das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder
ausschließen. Damit wird für eine bestimmte Fallgruppe von einer
bestimmten Stelle in einem bestimmten Verfahren über Grund und Höhe
der Beihilfefähigkeit von Untersuchungs- und Behandlungsaufwendungen
entschieden. Dass § 6 Abs. 2 BhV die speziellere Vorschrift gegenüber
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV ist, ist eindeutig (BVerwG v. 29.6.1995 Az. 2 C
15/94, DÖV 1996, 37 f, BayVGH v. 10.1.1996 Az. 3 B 95.712, S. 7 des
Amtlichen Umdrucks; v. 5.7.1995 Az. 3 B 94.3879, S. 6 des Amtlichen
Umdrucks; VGH Baden-Württemberg v. 22.2.1995 Az. 4 S 642/94, IÖD 1995,
128 ff.). bb)
Eine allgemeine Entscheidung durch das Bundesministerium des Innern (und
nicht Einzelfallentscheidungen der Beihilfefestsetzungsstellen über die
allgemeine wissenschaftliche Anerkennung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden) dient der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und entspricht der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherr:
Auch einfache Beamte, ältere Ruhestandsbeamte und nicht dem öffentlichen
Dienst angehörende Witwen oder Witwer sind beihilfeberechtigt. Die
Beihilfeberechtigten sind keine medizinischen Experten und brauchen es
auch nicht zu sein. Sie sollen sich vor der einschlägigen Untersuchung
bzw. Behandlung durch Einsichtnahme in die amtlich veröffentlichten
Beihilfevorschriften und die dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen
Klarheit darüber verschaffen können, ob die anstehende Untersuchung
bzw. Behandlung beihilfefähig ist. Die beiden Ausschlusskataloge in den
VB zu § 6 Abs. 2 BhV gewährleisten dies. Stellt der
Beihilfeberechtigte vor Durchführung der Untersuchung bzw. Behandlung
fest, dass diese im Ausschlusskatalog enthalten sind, hat er eine
gesicherte Basis für seine Entscheidung, ob er die anstehenden
Aufwendungen für die „Außenseitermethode" notfalls aus eigener
Tasche tragen oder ob er sich nicht doch einer beihilfefähigen herkömmlichen
Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode der allgemein anerkannten
Schulmedizin bedienen will. Die Gewissheit über die Beihilfefähigkeit
bereits vor Behandlungsbeginn ist für Beihilfeberechtigte von
gesteigerter Bedeutung, wenn die Behandlungskosten (z. B. bei einem
Karzinom) sehr hoch sind. Im Regelfall halten Beihilfestellen und die
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beihilfeberechtigten vor, sie hätten sich durch rechtzeitige
Einsichtnahme in die Beihilfevorschriften davon Kenntnis verschaffen können
und sollen, dass dort ein bestimmter Ausschluss oder eine Einschränkung
von Beihilfeleistungen, ein zu beachtendes Verfahren oder bestimmte
Fristen vorgeschrieben seien. Diese Argumentation kann jedoch nicht nur
einseitig zu Lasten von Beihilfeberechtigten dazu dienen, ihnen
Beihilfeansprüche zu verweigern bzw. zu schmälern.
Zwar nicht auf der Ebene der überprüfenden Verwaltungsgerichtsbarkeit,
aber immerhin auf der Ebene der die Beihilfe festsetzenden
Verwaltungsbehörden führt die Allgemeinentscheidung des
Bundesministeriums des Innern nach § 6 Abs. 2 BhV zur
Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung, und zwar für sämtliche
unter den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften des Bundes
fallenden Beihilfefestsetzungsstellen und für alle einschlägigen
Anwendungsfälle. Dürfte darüber hinaus und zusätzlich auch die
einzelne Beihilfefestsetzungsstelle im Einzelfall über die allgemeine
wissenschaftliche Anerkennung einer Untersuchungs- bzw.
Behandlungsmethode entscheiden, so würde letztere Entscheidung dagegen
rechtlich lediglich für den ganz konkret entschiedenen Einzelfall der
Untersuchung bzw. Behandlung gelten.
cc) Die Zentralisierung der Entscheidung beim Bundesministerium des
Innern trägt zur Arbeitseffektivität bei der Beihilfeabwicklung bei, nämlich
zu einer sinnvollen Arbeitsteilung und zur Ressourcenschonung. Bei den
Beihilfestellen wird das operative Massengeschäft abgewickelt.
Grundlegende, Entscheidungen dagegen sollen von der obersten Beihilfebehörde
auf Landes bzw. Bundesebene getroffen werden. Es wäre uneffektiv, wenn
sich verschiedene Beihilfestellen desselben oder verschiedener
Dienstherren, welche die Beihilfebestimmungen des Bundes anwenden, über
dieselbe medizinische Fragestellung den Kopf zerbrechen und dazu amts-
oder vertrauensärztliche Gutachten in Auftrag geben. Die
Zentralentscheidung des Bundesministeriums des Innern entlastet die
Beihilfestellen und den öffentlichen Gesundheitsdienst.
dd) Die Richtigkeitsgewähr der ergehenden Entscheidung über die
allgemeine wissenschaftliche Anerkennung von Untersuchungs- bzw.
Behandlungsmethoden ist größer, wenn diese dem Bundesministerium des
Innern als Allgemeinentscheidung überantwortet ist. Bei der Anerkennung
bzw. dem Ausschluss von Außenseitermethoden ist ein geregeltes
Verfahren einer zentralen Behörde sachdienlich, das formalisiert abläuft
und sowohl den erforderlichen fachlichen wie rechtsstaatlichen
Anforderungen entspricht. Derartige Verfahren können im Einzelfall
zeitaufwendig sein und erfordern erheblichen Sachverstand. Es müssen
einschlägige fachliche Stellungnahmen zentraler Stellen (u.a. der zuständigen
Bundesministerien, sonstiger zentraler Bundesbehörden und medizinischer
Fachgesellschaften) eingeholt werden. Stellungnahmen zentraler öffentlicher
und Fachstellen und -gesellschaften sind in der Tendenz ausgewogener als
Gutachten von Einzelgutachtern. Beispielsweise wird eine bundesweit tätige
medizinische Fachgesellschaft einen größeren Überblick haben und
versuchen, bei unterschiedlichen Positionen der in ihren Reihen
vertretenen Mediziner eine vermittelnde Gesamtposition einzunehmen.
d) Es bleibt dem Beklagten unbenommen; beim Bundesministerium des Innern
zu versuchen, die Behandlungs- und Untersuchungsmethoden des Herrn Dr. Kübler
und des Herrn Dr. Mayer von der Beihilfefähigkeit ausschließen oder
die Beihilfefähigkeit begrenzen zu lassen und für Behandlungen und
Untersuchungen zeitlich nach einer entsprechenden Entscheidung des
Bundesministeriums danach zu verfahren.
§ 6 Abs. 2 BhV geht dabei nicht davon aus, dass dies nur bei
bundesweitem' Einsatz der Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden möglich
wäre. Von Rechts wegen ist eine entsprechende Feststellung des
Bundesministeriums selbst dann möglich, wenn nur ein einziger Arzt in
Deutschland sich dieser Methode bediente.
Die Möglichkeiten des Bundesministeriums stehen nicht lediglich auf dem
Papier. Wie die VB zu § 6 Abs. 2 BhV zeigt, hat das Bundesministerium
bei 46 Methoden die Beihilfefähigkeit ganz ausgeschlossen und bei 9
eingeschränkt. Teilweise handelt es sich dabei sogar um
Methodenfamilien, die sich in mehrere Einzelmethoden untergliedern
lassen.
Wie das Gericht aus vorliegendem und dem Verfahren RO 3 K 02.290 (bei
dem die Bayerische Versicherungskammer der Beihilfeversicherer der
beklagten Gemeinde war) weiß, sind der Freistaat Bayern, die Bayerische
Versicherungskammer (als Beihilfeversicherer etlicher bayerischer
Kommunen) und auch Privatversicherer der Auffassung, dass Herr Dr. Kübler
und Herr Dr. Mayer unseriöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
anwenden und ihnen das Handwerk gelegt werden sollte." Anscheinend
besteht diese Ansicht schon seit Jahren, weil die Vertreterin der
Versicherungskammer in ihrem Antrag auf Berufungszulassung vom 22.
Januar 2003 (S. 5) gegen das Urteil im Verfahren RO 3 K 02.290 darauf
hingewiesen hat, die in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
vom 14. Januar 1999 Az. 4 S 1086196 betreffe eine Behandlung durch Herrn
Dr. Kübler. Wie vorliegender Fall zeigt, meint der Freistaat Bayern
(vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg, bei der sich die
für Bayern zuständige Leitstelle Beihilfe befindet) auch, der
fachliche Nachweis sei leicht zu führen, dass die Behandlungsmethoden
der beiden Ärzte wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien. Denn
der Freistaat Bayern hat sich in vorliegendem Fall
mit der Einschaltung eines seiner Gesundheitsämter begnügt. Dieses hat
Literatur-, Internetrecherchen und die Befragung eines Experten für
ausreichend angesehen. Dadurch ist der Beklagte relativ unkompliziert
und rasch zu Ergebnissen gekommen.
Die Kammer hat freilich Bedenken gegen die vom Freistaat Bayern
vorliegend angewandte Methodik. Was das Gesundheitsamt Amberg-Sulzberg
kann, müsste eigentlich auch das Bundesinnenministerium können. Da die
personellen, sächlichen und fachlichen Ressourcen, die dem
Bundesinnenministerium zur Verfügung stehen bzw. auf die es zugreifen
kann, denen des Gesundheitsamts überlegen sein müssten, müsste das
Ministerium sogar noch rascher und unkomplizierter zu einer Entscheidung
kommen können. Warum hat dann der Freistaat Bayern beim
Bundesinnenministerium nicht bereits längst einen entsprechenden Antrag
gestellt? Sollten ihm die Verfahren beim Bundesinnenministerium zu umständlich
erscheinen, mag er auf Abhilfe drängen oder eigene - freilich geeignete
- Ausschluss- bzw. Begrenzungsverfahren installieren. Der Beklagte ist
rechtlich nicht verpflichtet, die Beihilfebestimmungen des Bundes in
jedem Punkt zu übernehmen.
Der Beklagte ist freilich darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungen,
die er streitgegenständlich durch sein Gesundheitsamt vorgenommen hat
sowohl dem Wissenschaftsstandard der Medizin wie auch den
Verfahrensanforderungen des Rechtsstaats nicht entsprechen. Es ist
unwissenschaftlich - wie in den streitgegenständlichen Gutachten des
Gesundheitsamts geschehen - die herangezogenen Quellen aus Literatur und
Internet und den befragten Experten nicht zu benennen. Ohne
Quellenangaben ist eine Überprüfung und Diskussion der Gutachten nicht
möglich. Ein rechtsstaatliches Verfahren hätte es verlangt, den
behandelnden Ärzten Dr. Kübler und Dr. Mayer vor, für sie
nachteiligen gutachterlichen Stellungnahmen Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Möglicherweise ist auch gegen die sich aus der
Amtsermittlungspflicht (Art. 24 Abs. 1, 2 BayVwVfG) ergebende Pflicht
zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
verstoßen worden. Mangels Quellenangaben in den amtsärztlichen
Gutachten ist dies nicht ausreichend überprüfbar. Mit Ausnahme eines
(unbekannt gebliebenen) Experten hat das Gesundheitsamt nach eigenen
Angaben mittels Literatur- und Internetrecherchen lediglich allgemein
zugängliche Quellen ausgewertet. Warum begnügt sich das
Bundesinnenministerium im Regelfall nicht mit bereits vorhandenem
allgemein zugänglichem Material? ist nicht
ersichtlich, dass das Gesundheitsamt - wie bei den Ausschluss- und
Begrenzungsentscheidungen des Bundesinnenministeriums üblich - aktuelle
Stellungnahmen der einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften
eingeholt hätte. Auch weitere einschlägige Hauptbehandler in
Deutschland sind vom Gesundheitsamt offensichtlich zur Galvanotherapie
nicht beteiligt worden. Sie wird nach der Behauptung des Klägervertreters
im Widerspruchsschreiben vom 14. Juli 2003 auch von den Kliniken
Bio-Med-Klinik (Bad Bergzabern), Klinik St. Georg (Bad Aibling); Klinik
Narinus am Stein (Brannenburg); Hufeland-Klinik für ganzheitliche
immunbiologische Therapie (Bad Mergentheim); Veramed-Klinik Tanneberg
(Meschede-Beringhausen) und Vita-Natur-Klinik (Eppenbrunn) angewandt.
Die Methodik der amtsärztlichen Gutachten ist auch insoweit angreifbar,
als sich daraus die gutachterlich überprüften Fragestellungen nicht
substanziiert erkennen lassen. Deshalb lässt sich nicht beurteilen, ob
das Gesundheitsamt überhaupt vom zutreffenden beihilferechtlichen
Begriff der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Behandlungsmethode
ausgegangen ist, wie er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
Grunde zu legen ist (Urt. d. BVerwG v. 29.6.1995 Az. 2 C 15/94, DOV
1996, 37. ff, Urt. v..18.6.1998 Az. 2 C.24/97, DOV 1999, 77 ff, aus
neuerer Zeit z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.6.2003 - 4 S
804/01, IöD 2003, 1999 ff). Danach kommt es u.a. maßgeblich auf
Beurteilungen solcher Personen an, die an Hochschulen und anderen
Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen
medizinischen Fachrichtung tätig sind.
e) Mit vorstehender Argumentation hält die Kammer an der im Urteil vom
15. November 2002 RO 3 K 02.290 geäußerte Rechtsübzeugungen fest und
vertieft sie. Die Argumentation im dagegen gerichteten Antrag vom 22.
Januar 2003 auf Zulassung der Berufung, der $ich der Beklagte
angeschlossen hat, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 3 ZB 03.125) hat über den
Zulassungsantrag noch nicht entschieden.
Bemängelt wird, dass die Rechtsauffassung der Kammer folgende fatale
Konsequenz" habe: Ganz neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
würden dem Bundesministerium nicht sofort bekannt. Auch das vom
Bundesinnenministerium eingeleitete Prüfungsverfahren dauere eine
gewisse Zeit. Medizinische Außenseiter und Scharlatane würden von
dieser zeitlichen Verzögerung profitieren. Dieser Missstand trete nicht
ein, wenn bei ausstehender Ausschluss- bzw. Insbesondere Begrenzungsentscheidung
des Bundesinnenministeriums die einzelne Beihilfestelle unter
Zuhilfenahme des Gesundheitsamts im Einzelfall berechtigt sei, unter
Berufung auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der Methode die
Beihilfefähigkeit auszuschließen. Die Kammer vermag sich dieser
Argumentation nicht anzuschließen. Nach der Rechtsauffassung der Kammer
obliegt es dem Dienstherrn, dafür zu sorgen, dass beim Auftreten neuer
Behandlungs- bzw. Untersuchungsmethoden umgehend die
Beihilfevollzugsbestimmungen durch sich als erforderlich erweisende
Ausschluss- bzw. Begrenzungsentscheidungen des Bundesinnenministeriums
ergänzt werden. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen,
dass derartige zentrale Ausschluss- bzw. Begrenzungsverfahren umgehend
beantragt und zügig durchgeführt werden. Sollten derzeit insoweit
Missstände bestehen, die zur Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen,
möge der Beklagte auf deren Abstellung hinwirken. Erforderlichenfalls
kann sich der Freistaat Bayern vom Bundesinnenministerium abkoppeln und
geeignete andere zentrale Ausschluss- bzw. Begrenzungsverfahren
einrichten. Wird das zentrale Ausschluss- bzw. Begrenzungsverfahren bei
einer neu aufgetretenen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode vom
Dienstherrn umgehend eingeleitet und zügig durchgeführt, kann es bis
zur zentralen Ausschluss- bzw. Begrenzungsentscheidung nur in einigen
wenigen Fällen zu Beihilfegewährungen kommen, die sich im nachhinein
als nicht gerechtfertigt erweisen. Aus der Sicht der Kammer ist dies der
Preis für die Rechtssicherheit und die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn. Das Gericht hält dafür, dass sich behandlungsbedürftige
Beihilfeberechtigte auch bei neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden auf die Approbation von Ärzten und die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Ausschluss und Begrenzungskataloge in den
Beihilfebestimmungen verlassen können sollen. Eine gangbare Alternative
besteht nicht darin, behandlungswillige Beihilfeberechtigte bei neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden darauf zu verweisen, vor
Behandlungsbeginn bei der Beihilfestelle zu beantragen, die Beihilfefähigkeit
der beabsichtigten neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode
festzustellen. Rechtsklarheit wird dadurch kaum erreicht werden können.
Die Beihilfestellen werden vielmehr auf derartige Anfragen nach den
Erfahrungen des Gerichts oft erklären, die neue Methode sei in den
Ausschluss- und Beschränkungskatalogen nicht enthalten, deshalb könne
die Frage der Beihilfefähigkeit erst nach amtsärztlicher Stellungnahme
geklärt werden, diese könne aber erst nach Durchführung der
Behandlung erfolgen. Damit wird das Risiko der Kostenerstattung den
Beihilfeberechtigten auferlegt und werden sie von der Inanspruchnahme
neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden abgeschreckt.
Bemängelt wird, dass nach der Rechtsauffassung der Kammer § 5 Abs. 1
Satz 4 BhV leer liefe. Danach entscheidet über die Notwendigkeit und
Angemessenheit von Aufwendungen die Beihilfefestsetzungsstelle; sie kann
hierzu Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Die Kammer hält
diesen Einwand für nicht berechtigt. Nach ihrer Rechtsüberzeugung ist
die Einschaltung des Gesundheitsamts bzw. des Vertrauensarztes lediglich
in dem schmalen Bereich ausgeschlossen, in dem es um die Feststellung
der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung von Behandlungs- bzw.
Untersuchungsmethoden geht. Bei den übrigen Aufwendungen - und das ist
zahlenmäßig bei weitem das Gros der Beihilfefälle - kann sich die
Beihilfestelle selbstverständlich zur Feststellung von Gründ 'bzw. Höhe
der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der genannten Begutachtungen
bedienen. Natürlich kann sich die Beihilfestelle beispielsweise auch an
das Gesundheitsamt wenden, wenn es darum geht festzustellen, ob eine
durchgeführte Behandlung oder Untersuchung unter eine der in den
Ausschluss- bzw. Begrenzungskatalogen aufgezählten Methoden fällt, wo
es also um die Auslegung der dortigen Kataloge geht.
Der Beklagte meint, mehrere von der Beihilfestelle für einen konkreten
Einzelfall eingeholte Gutachten seien genauso aussagekräftig wie eine
allgemeine Ausschlussentscheidung durch das Bundesinnenministerium.
Jedenfalls von der Gesamttendenz her teilt die Kammer diese Auffassung
aus o. g. Gründen nicht. Zu dem ist oben verdeutlicht, dass die
streitgegenständlichen drei Gutachten des Gesundheitsamts für die
Beurteilung der Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der
vorliegenden Behandlungsmethoden aus mehreren Gründen ungeeignet sind.
Nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung hat die
Allgemeinentscheidung durch das Bundesinnenministerium den Vorteil, dass
sie zwar nicht für die überprüfende Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber
für sämtliche unter den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften des
Bundes fallende Beihilfefestsetzungsstellen und für alle einschlägigen
Anwendungsfälle allgemeinverbindlich ist. Diese Rechtsauffassung hält
der Beklagte unter Bezugnahme auf die genannte Zulassungsbegründungsschrift
vom 22. Januar 2003 für geradezu abenteuerlich". Die Kammer kann
den Einwänden nicht folgen. Die von ihr für richtig gehaltene
Rechtsansicht entspricht vielmehr der gängigen Rechtsprechung. Die
Ausschluss- und Begrenzungskataloge des Bundesinnenministeriums und ihr
Inhalt sind für die Beihilfefestsetzungsstellen, welche die
Beihilfebestimmungen des Bundes anzuwenden haben, verbindlich. Die
Beihilfebestimmungen sind zwar, genau genommen, keine
Rechtsverordnungen, werden von ihrer Rechtsqualität her in mancher
Hinsicht diesen jedoch gleich erachtet. Anders als die Gerichtsbarkeit
darf die Verwaltung untergesetzliche Rechtsnormen nach überwiegend
vertretener Rechtsauffassung inzident nicht für nichtig halten. Nach
herrschender Rechtsansicht kann dagegen ein Gericht inzident eine
Beihilfebestimmung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für
nichtig erachten und im konkreten Fall urangewendet lassen. Deshalb ist
die Verwaltungsgerichtsbarkeit berechtigt und verpflichtet, bei sich
ergebenden Zweifeln nachzuprüfen, ob eine Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode vom Bundesinnenministerium zu Recht als
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist. Anders als die
Beihilfestelle darf die Verwaltungsgerichtsbarkeit damit im Ergebnis
nach entsprechender Sachverhaltsklärung und mit Begründung von den
Ausschluss- und Begrenzungskatalogen des Bundesinnenministeriums
abweichen.
2. Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwG0). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2
VwG0). Unter Berücksichtigung der persönlichen Sach- und Rechtskunde
und der Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage
war es dem Widerspruchsführer nicht zuzumuten, das
Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis
folgen aus § 167 Abs. 2 VwG0, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die
Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen
Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047
Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids
sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die
Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der
Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Vertretungszwang: (1) Wer die Zulassung der Berufung beantragt, muss
sich dabei und im ggf. nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten
lassen.
Dieser Vertretungszwang im Berufungsverfahren gilt auch für alle übrigen
Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen.
(2) In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in
Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem,
Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis
von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen
einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als Professbevollmächtigte
auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern
sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
(3) Absatz (2) gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der dort genannten Organisationen
stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für
die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen
Verwaltungsgericht Regensburg - Adresse wie oben - schriftlich mündliche
Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche
Verhandlung statt
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt
werden.
Dr. Korber Dr. Lohner Nowak Vizepräsident Richter am Verwaltungsgericht
Beschluss: Richter am Verwaltungsgericht
Der Streitwert wird auf 8.850,03 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). Er
entspricht der Höhe der Klageforderung.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die
Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 50,- EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
(Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23,
80539 München oder Postfach 34 0148, 80098 München) eingeht Ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Dr. Korber Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohnei Nowak Vizepräsident
Richter am Verwaltungsgericht
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