AZ: 1 BvR 347/98
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle –
Pressemitteilung Nr.
126/2005 vom 16. Dezember 2005
Zum Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98
Erfolgreiche
Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode
Die Verfassungsbeschwerde
des 18-jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen,
lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der
gesetzlichen Krankenversicherung, für die Kosten einer so genannten
neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich. Der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts hob das angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse
verneinte. Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen
Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben
nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen
lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur
Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich
angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache wurde zur
erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als
Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne'schen
Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen
Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1:3.500. Die
Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr
prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit
ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es
tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch
in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen
von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist
stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte
Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich
anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung
des Krankheitsverlaufs bewirken kann.
Seit September 1992
befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für
Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden,
Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen
angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür
einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen
Klink der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin
hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000
ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf
einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen
Kosten für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein
Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht
nachgewiesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter
Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Die
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen
im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Es ist mit Art. 2 Abs. 1
GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten
Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die
notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits
aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen
Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht
vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode
auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb
der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings
die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung
der Duchenne'schen Muskeldystrophie steht gegenwärtig allein ein
symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine unmittelbare
Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten
wissenschaftlichen Methoden ist noch nicht möglich.
Die angegriffene
Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch durch das Bundessozialgericht ist in der extremen
Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der
Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. Übernimmt der
Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung
für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehört
die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen
Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der
Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten
Mindestversorgung.
In derartigen Fällen
haben daher die im Streitfall vom Versicherten angerufenen
Sozialgerichte zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter
fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte
Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden
Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf
den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.
«
|